Sie wollen studentische/wissenschaftliche Hilfskraft werden?
Wir haben hier für Sie alle erforderlichen Formulare bereitgestellt.
Beachten Sie diese wichtigen Informationen für Ihre zukünftige Tätigkeit:
Bitte lassen Sie uns mindestens 4 Werktage vor Vertragsbeginn die vollständig ausgefüllten Unterlagen und erforderlichen Anlagen zukommen, gern auch als PDF, jedoch ausschließlich von einer internen E-Mail-Adresse (Hochschul-E-Mail-Adresse!).
Den Arbeitsvertrag erhalten Sie danach per E-Mail.
Bitte drucken Sie den Vertrag aus und lassen ihn uns im Original unterschrieben (kein PDF) per Post oder Hauspost oder persönlich im Raum 253 wieder zukommen.
Der Arbeitsvertrag muss vor Vertragsbeginn unterzeichnet in der Personalabteilung vorliegen!
Leider ist eine rückwirkende Datierung nicht möglich.
Das mobile Arbeiten aus dem Ausland ist nicht gestattet.
Die maximale monatliche Arbeitszeit für eine geringfügige Beschäftigung finden Sie auf den jeweiligen Personalbögen.
Bitte reichen Sie Ihre Stundennachweise bis zum 15. des Folgemonats in der Personalabteilung ein. Sollten die vertraglich festgelegten Stunden von Ihrer Seite her nicht erfüllt worden sein, wird das bereits gezahlte Gehalt wieder zurückfordert.
Gerne beraten Sie Frau Anthoni-Harpeng oder Frau Volk von der Personalabteilung.
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
Studentische Hilfskräfte sind verpflichtet, den Studierendenstatus nachzuweisen.
Bitte reichen Sie Ihre Imma-Bescheinigung für das kommende Semester jeweils zum 01.02. (Sommersemester) und zum 01.08. (Wintersemester) in der Personalabteilung ein.
Sollte die Imma-Bescheinigung bis zu diesen Daten nicht vorliegen, müssen wir von unserem Kündigungsrecht auf den 28.02.2025 bzw. den 31.08.2025 Gebrauch machen. - Kopie des Aufenthaltstitels (Nicht-EU-Bürger)
Bitte füllen Sie alle Unterlagen vollständig aus, bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.
*Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI (Antrag 45201)
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der:die Arbeitnehmer:in von ihr befreien lassen. Hierzu muss er:sie dem Arbeitgeber – mit dem beiliegenden Formular (45201) – schriftlich mitteilen, dass er:sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.
Übt der:die Arbeitnehmer:in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der:die Arbeitnehmer:in alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er:sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Weitere Information finden Sie auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Rückseite des Antrags 45201)
Diese Unterlagen sind nur bei Wiedereinstellung zu verwenden:
- in unmittelbarem Anschluss ohne Unterbrechung oder
- nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von weniger als drei Monaten, sofern während der Unterbrechungszeit keine anderweitige Beschäftigung ausgeübt wurde
- und sich in den Angaben in der -„Erklärung zur Auszahlung der Bezüge und Sozialversicherung“ (LBV 42101bs)
seit der letzten Mitteilung keine Änderungen ergeben haben.
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
Studentische Hilfskräfte sind verpflichtet, den Studierendenstatus nachzuweisen.
Bitte reichen Sie Ihre Imma-Bescheinigung für das kommende Semester jeweils zum 01.02. (Sommersemester) und zum 01.08. (Wintersemester) in der Personalabteilung ein.
Sollte die Imma-Bescheinigung bis zu diesen Daten nicht vorliegen, müssen wir von unserem Kündigungsrecht auf den 28.02.2025 bzw. den 31.08.2025 Gebrauch machen. - Kopie des Aufenthaltstitels (Nicht-EU-Bürger)
Bitte füllen Sie alle Unterlagen vollständig aus, bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.
*Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI (Antrag 45201)
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der:die Arbeitnehmer:in von ihr befreien lassen. Hierzu muss er:sie dem Arbeitgeber – mit dem beiliegenden Formular (45201) – schriftlich mitteilen, dass er:sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.
Übt der:die Arbeitnehmer:in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der:die Arbeitnehmer:in alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er:sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Weitere Information finden Sie auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Rückseite des Antrags 45201)
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, sofern an einer deutschen Hochschule eingeschrieben
- Kopie der Bachelorurkunde
- Kopie des Aufenthaltstitels (Nicht-EU-Bürger)
Bitte füllen Sie alle Unterlagen vollständig aus, bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.
*Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI (Antrag 45201)
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der:die Arbeitnehmer:in von ihr befreien lassen. Hierzu muss er:sie dem Arbeitgeber – mit dem beiliegenden Formular (45201) – schriftlich mitteilen, dass er:sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.
Übt der:die Arbeitnehmer:in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der:die Arbeitnehmer:in alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er:sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Weitere Information finden Sie auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Rückseite des Antrags 45201)
Diese Unterlagen sind nur bei Wiedereinstellung zu verwenden:
- in unmittelbarem Anschluss ohne Unterbrechung oder
- nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von weniger als drei Monaten, sofern während der Unterbrechungszeit keine anderweitige Beschäftigung ausgeübt wurde
- und sich in den Angaben in der
- -„Erklärung zur Auszahlung der Bezüge und Sozialversicherung“ (LBV 42101bs),
seit der letzten Mitteilung keine Änderungen ergeben haben.
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, sofern an einer deutschen Hochschule eingeschrieben
- Kopie des Aufenthaltstitels (Nicht-EU-Bürger)
Bitte füllen Sie alle Unterlagen vollständig aus, bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.
*Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI (Antrag 45201)
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der:die Arbeitnehmer:in von ihr befreien lassen. Hierzu muss er:sie dem Arbeitgeber – mit dem beiliegenden Formular (45201) – schriftlich mitteilen, dass er:sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.
Übt der:die Arbeitnehmer:in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der:die Arbeitnehmer:in alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er:sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Weitere Information finden Sie auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Rückseite des Antrags 45201)
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, sofern an einer deutschen Hochschule eingeschrieben
- Kopie der Masterurkunde
- Kopie des Aufenthaltstitels (Nicht-EU-Bürger)
Bitte füllen Sie alle Unterlagen vollständig aus, bei Fragen können Sie gern auf uns zukommen.
*Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI (Antrag 45201)
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der:die Arbeitnehmer:in von ihr befreien lassen. Hierzu muss er:sie dem Arbeitgeber – mit dem beiliegenden Formular (45201) – schriftlich mitteilen, dass er:sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.
Übt der:die Arbeitnehmer:in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der:die Arbeitnehmer:in alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er:sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Weitere Information finden Sie auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Rückseite des Antrags 45201)
Diese Unterlagen sind nur bei Wiedereinstellung zu verwenden:
- in unmittelbarem Anschluss ohne Unterbrechung oder
- nach einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von weniger als drei Monaten, sofern während der Unterbrechungszeit keine anderweitige Beschäftigung ausgeübt wurde
- und sich in den Angaben in der
- „Erklärung zur Auszahlung der Bezüge und Sozialversicherung“ (LBV 42101bs),
seit der letzten Mitteilung keine Änderungen ergeben haben.
Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, sofern an einer deutschen Hochschule eingeschrieben
- Kopie des Aufenthaltstitels (Nicht-EU-Bürger)
*Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b SGB VI (Antrag 45201)
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der:die Arbeitnehmer:in von ihr befreien lassen. Hierzu muss er:sie dem Arbeitgeber – mit dem beiliegenden Formular (45201) – schriftlich mitteilen, dass er:sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht.
Übt der:die Arbeitnehmer:in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der:die Arbeitnehmer:in alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er:sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Weitere Information finden Sie auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Rückseite des Antrags 45201)
Bitte reichen Sie Ihre Stundennachweise bis zum 15. des Folgemonats in der Personalabteilung ein.
Sollten die vertraglich festgelegten Stunden von Ihrer Seite her nicht erfüllt worden sein, wird das bereits gezahlte Gehalt wieder zurückgefordert.
Bitte beachten Sie bei Arbeitsunfähigkeit (AU):
Informieren Sie Ihre:n Vorgesetzte:n telefonisch oder per E-Mail;
Ab dem vierten Kalendertag der AU wird eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällig, geben Sie die AU-Bescheinigung an die Personalabteilung weiter, bzw. die Info, dass die digitale AU-Bescheinigung abrufbar ist und informieren Sie Ihre:n Vorgesetzte:n und die Personalabteilung über die voraussichtliche Dauer Ihrer AU.
Schwangere Hilfskräfte unterliegen den gesetzlichen Schutzfristen für den Mutterschutz, haben Anspruch auf Schutz am Arbeitsplatz und Mutterschaftsgeld.
Deshalb weisen wir Sie darauf hin, dass eine Schwangerschaft in der Personalabteilung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Kopie des Mutterpasses anzuzeigen ist.
Weitere Fragen hierzu beantworten wir Ihnen in der Personalabteilung gerne!