Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

  • die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  • die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  • die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,
  • die Berufungsvorschläge.

(Auszug aus dem Landeshochschulgesetz - LHG § 25)

Fakultätsrat