Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder in der Lehre stellt eine rechtswidrige Benachteiligung (AGG §3 (4)) dar. Die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und im Studium unter Androhung persönlicher oder beruflicher Nachteile bzw. unter Zusage von Vorteilen ist nicht erlaubt. Sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Mobbing schaffen ein Klima der Einschüchterung und Entwürdigung, das Arbeitsfreude und -fähigkeit, sowie die Gesundheit von Betroffenen schädigen kann.

Die Hochschule Aalen hat es sich zum Ziel gesetzt, die vertrauensvolle Zusammenarbeit und das gute Arbeits- und Studienklima zu fördern und ihre Mitglieder vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing zu schützen. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Persönlichkeitsrechte aller Hochschulangehöriger respektiert und gewahrt werden.

Personen, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, im Studium oder im privaten Umfeld erfahren, können bei den hochschuleigenen Ansprechpersonen für sexuelle Belästigung eine vertrauensvolle Beratung in Anspruch nehmen.

Ansprechperson für sexuelle Belästigung

(1) "Die Ansprechpartner beraten Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die von sexueller Belästigung betroffen sind. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse der von der sexuellen Belästigung betroffenen Person dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Als "Dritte" gelten auch Mitglieder der Hochschule (z.B. Rektoratsmitglieder, Leitung Personalabteilung, Beschäftigte im Justitiariat).

(2) "Die Ansprechpartner wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule vor sexueller Belästigung geschützt werden. (..)"


(Auszug aus § 2 Aufgaben aus der "Satzung der Hochschule Aalen-Technik und Wirtschaft über die Bestellung eines Ansprechpartners und einer Ansprechpartnerin für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung", Dezember 2014)

Psychosoziale Beratungsstelle für Studierende (PBS)
Die PBS des Studierendenwerks Ulm bietet Studierenden Einzelberatungen (auf Deutsch oder Englisch) zu psychosozialen Problem- und Fragestellungen an. Die Anmeldung erfolgt über das Sekretariat.

Frauenbüro (Stadtverwaltung Aalen)
Das Frauenbüro der Stadt Aalen bietet Hilfestellung bei sexuellen Übergriffen, Belästigung oder häuslicher Gewalt.

Beratung bei häuslicher Gewalt (Landratsamt Aalen) 
Ziel der Beratungsstelle für häusliche Gewalt ist die Stabilisierung in der akuten Krisensituation sowie die Entwicklung von Strategien zur Verhinderung weiterer Gewalt.

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" wurde 2013 beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln eingerichtet. Es ist das erste bundesweite Beratungsangebot, das Frauen 24 Stunden und in 17 Sprachen, vertraulich und kostenfrei berät. Sie erreichen das Hilfetelefon unter der Nummer 08000 116 016 und per Online-Beratung.

Hilfetelefon „Gewalt an Männern“
Über das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt an Männern" erhalten von Gewalt betroffene Männer eine kostenlose vertrauensvolle Beratung und Unterstützung. Sie erreichen das Hilfetelefon unter der Nummer 0800 1239900 und per Online Beratung.

Baden-Württembergisches Hochschulgesetz 
Der Paragraph 4a Abs. 1 des Baden-Württembergischen Hochschulgesetzes sieht die Ernennung einer weiblichen und einer männlichen Ansprechperson vor, die beratend tätig sind im Zusammenhang mit sexueller Belästigung.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
Der Paragraph 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes definiert sexuelle Belästigung folgendermaßen:

„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (AGG §3 Abs. 4).

Rechtsfolgen:

Pflichten des Arbeitgebers:
• Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers §12

Rechte der Beschäftigten:
• Beschwerderecht § 13
• Leistungsverweigerungsrecht § 14
• Entschädigung und Schadenersatz § 15
• Maßregelungsverbot § 16

  • Was ist sexuelle Belästigung: Nicht nur Berührung, sondern auch anzügliche Bemerkungen etc. Kein Vergleich von "Schweregraden"!
  • Hochschule schafft automatisch Abhängigkeitsverhältnisse - wenn auch keine Abhängigkeit von bestimmter Person, so doch Abhängigkeit von zB Besuch von Vorlesungen etc
  • Wort an Betroffene: Verständnis für Scham, Angst, Wut, Ekel, aber auch Gefühle von Taubheit und Rückzug von der Thematik. Gibt keinen richtigen oder falschen Umgang für Betroffene. Aufgabe der GS nicht, HS zu schützen, sondern anwaltschaftlich für Betroffene zu agieren.