Gremienwahlen 2023

Jede Stimme zählt!

Die Gremienwahlen an der Hochschule Aalen erfolgen auch in diesem Jahr wieder online.

Der Wahlzeitraum für das Jahr 2023 findet vom 27. Juni - 06. Juli 2023 statt.

Bei den Wahlen 2023 haben Sie als Professorin bzw. Professor, Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Studentin bzw. Student der Hochschule Aalen die Chance, Einfluss auf die Hochschulpolitik zu nehmen.

Sei es als Kandidatin bzw. Kandidat oder Wählerin bzw. Wähler.


Gremienwahlen – jetzt online wählen!


Ab sofort können Sie Ihre Stimme für die Gremienwahlen abgeben.

Wahlzeitraum: 27.06.2023, 12:00 Uhr bis 06.07.2023, 12:00 Uhr

Hier gelangen Sie zum Wahlportal

Sie werden zunächst aufgefordert sich mit Ihrer Personalnummer/Matrikelnummer sowie Ihrem persönlichen Passwort zu identifizieren. Danach sehen Sie als Überblick den Wahlzeitraum und Ihre Wählergruppe. Mit Klick auf „Zum Wahlportal weiterleiten“ gelangen Sie zum Online Wahlmanager und können Ihre Stimmen abgeben.

Folgende Wahlen finden im Jahr 2023 statt:

  • Wahl der Professorinnen und Professoren des Senats
  • Wahl der wissenschaftlichen und sonstigen Mitglieder des Senats
  • Wahl der studentischen Mitglieder des Senats


  • Wahl der Professorinnen und Professoren des Fakultätsrats Fakultät Chemie
  • Wahl der wissenschaftlichen und sonstigen Mitglieder des Fakultätsrats Chemie
  • Wahl der studentischen Mitglieder des Fakultätsrat Chemie


  • Wahl der wissenschaftlichen und sonstigen Mitglieder der Fakultätsräte Optik und Mechatronik, Wirtschaftswissenschaften, Maschinenbau und Werkstofftechnik und Elektronik und Informatik
  • Wahl der studentischen Mitglieder der Fakultätsräte Optik und Mechatronik, Wirtschaftswissenschaften, Maschinenbau und Werkstofftechnik und Elektronik und Informatik


  • Wahl der studentischen Mitglieder des Studierendenrats der Verfassten Studierendenschaft

Der Senat ist das höchste gewählte Gremium an der Hochschule Aalen. Hier wird z.B. über Studien- und Prüfungsordnungen entscheiden und das Rektorat berichtet über alle hochschulpolitischen Themen.

Der Senat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

kraft Amtes:

  • Rektor*in als Vorsitzende*r 
  • das für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied
  • die Gleichstellungsbeauftragte

auf Grund von Wahlen:

  • 11 Hochschullehrer*innen von denen
    • 1 Mitglied der Fakultät Chemie
    • 2 Mitglieder der Fakultät Elektronik und Informatik
    • 2 Mitglieder der Fakultät Optik und Mechatronik
    • 3 Mitglieder der Fakultät Maschinenbau und Werkstofftechnik
    • 3 Mitglieder der Fakultät Wirtschaftswissenschaften angehören
  • sieben Mitglieder aus den anderen Mitgliedergruppen davon
    • 1 Akademische Mitarbeiter*in 
    • 4 Studierende
    • sowie 2 sonstige Mitarbeiter*innen.


Foto: Person blättert durch Wahlunterlagen

Darüber hinaus gehören dem Senat kraft Amtes mit beratender Stimme die Prorektor*innen sowie die Dekan*innen , die nicht schon Mitglied aufgrund von Wahlen sind, an.


Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder beträgt ein Jahr.

Die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt 4 Jahre.

Jede Fakultät hat einen Fakultätsrat, der sich in allen Angelegenheiten, die für die Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung sind, berät. Dazu zählen beispielsweise Themen wie Studien- und Prüfungsordnungen oder die Verwendung von Fakultätsmitteln (Aufgaben gemäß § 25 Abs. 1 LHG).

Die Hochschule Aalen hat 5 Fakultäten

  1. Fakultät Wirtschaftswissenschaften
  2. Fakultät Optik und Mechatronik
  3. Fakultät Elektronik und Informatik
  4. Fakultät Maschinenbau und Werkstofftechnik
  5. Fakultät Chemie

An der Hochschule Aalen sind bis auf die Fakultät Chemie "große Fakultätsräte" eingesetzt.

Große Fakultätsräte - diese setzen sich zusammen aus:

  • alle Hochschullehrer*innen der Fakultät ohne Wahl
  • 2 Akademische Mitarbeiter*innen der Fakultät (gewählte Mitglieder)
  • 2 sonstige Mitarbeiter*innen der Fakultät (gewählte Mitglieder)
  • 6 Studierende der Fakultät (gewählte Mitglieder)

In der Fakultät Chemie setzt sich der Fakultätsrat neben den Mitgliedern Kraft Amtes zusammen aus

  • 9 Hochschullehrer*innen der Fakultät (gewählte Mitglieder)
  • 1Akademische Mitarbeiter*in der Fakultät (gewähltes Mitglied)
  • 1 sonstige Mitarbeiter*in der Fakultät (gewähltes Mitglied)
  • 5 Studierende der Fakultät (gewählte Mitglieder)


Gehören einer Gruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter*innen zu wählen sind, so werden diese Mitglieder des Gremiums ohne Wahl (§ 5 Abs. 1 Wahlordnung der Hochschule Aalen).


Foto: Frau wirft Wahlschein in Urne

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.

Die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre.

Mit der neuen Verfassten Studierendenschaft gibt es an der Hochschule Aalen ein weiteres Gremium den Studierendenrat. Der Studierendenrat wählt den AStA. Er berät und beschließt über alle grundlegenden Fragen der Studierenden, beispeilsweise darüber, welche Projekte finanziell unterstützt werden sollen.

Sie möchten sich an der Entwicklung der Hochschule Aalen beteiligen und Mitglied eines Gremiums werden?

Lassen Sie sich zur Wahl aufstellen!


Zeitnah finden Sie unter "Downloads - Vorlagen Wahlvorschläge" die Vorlagen für die Wahlvorschläge je nach Wählergruppe und Gremium hinterlegt.

Bitte laden Sie sich den entsprechenden Vordruck herunter, füllen diesen entsprechend den Vorgaben aus und geben diesen bitte fristgerecht im Wahlamt der Hochschule Aalen ab.



ACHTUNG: Vorlagen für die Wahlvorschläge stehen erst nach Bekanntmachung der Wahl zur Verfügung. Wir informieren Sie entsprechend!


Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 1 WO)

Die Wahlvorschläge sind gesondert für die Wahl der einzelnen Gremien und getrennt nach Gruppen bis spätestens


Den entsprechenden Termin entnehmen Sie bitte der Wahlbekanntmachung


unter der Verwendung der Vordrucke im Gebäude Beethovenstr. 1, Raum 271b bei der Wahlleiterin (Frau Burkhardt) oder beim stellvertretenden Wahlleiter (Herr Elser, Raum 125) einzureichen. 

Vordrucke für die Einreichung sind im Bereich Downloads zu finden.


Form und Inhalt des Wahlvorschlags (§ 11 WO):

  • Der Wahlvorschlag bedarf der Schriftform und ist mit einem Kennwort zu versehen. Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele und darf höchstens dreimal so viele Bewerber bzw. Bewerberinnen enthalten, wie der Gruppe Sitze in dem jeweiligen Gremium zustehen. Hiervon ausgenommen sind Wahlen die in Mehrheitswahl durchgeführt werden (Professoren zum Senat, sonstige Mitarbeiter zum Senat/Fakultätsrat, wissenschaftliche Mitarbeiter zum Senat/Fakultätsrat)
  • In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber bzw. Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge untereinander fortlaufend mit folgenden Angaben aufzuführen: Name, Vorname, Amts- und Berufsbezeichnung, Fakultätszugehörigkeit sowie bei den Studierenden die Matrikelnummer.
  • Es dürfen für die Wahlen nur Hochschulmitglieder vorgeschlagen werden, die für die jeweilige Gruppe und für die betreffende Wahl und bei den Wahlen der Fakultätsräte zusätzlich Mitglied der jeweiligen Fakultät sind.
  • Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin kann sich nicht in mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl desselben Gremiums aufnehmen lassen.
  • Die Zustimmung erfolgt durch eigenhändige Unterschrift des Bewerbers oder gerne auch per Mail an Wahlen@hs-aalen .de (Bitte über studmail übersenden).
  • Die Wahlvorschläge müssen nach § 11 Abs. 5 WO für die Wahlen des Senats und den Fakultätsräten
    • in der Wählergruppe der Studierenden von mindestens 10 Studierenden
    • für die Wählergruppe der Professoreninnen bzw. Professoren, sonstigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und
    • akademischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter von mindestens 3 Mitgliedern der betreffenden Gruppe unterzeichnet werden.
  • Wahlvorschläge können nur von Hochschulmitgliedern unterzeichnet werden, die für die betreffende Wahl und Wählergruppe wahlberechtigt sind. Bewerberinnen bzw. Bewerber können gleichzeitig Unterzeichner des Wahlvorschlags sein können aber jeweils nur einen Vorschlag der einzelnen Wahlen unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge kann bei der Wahl 2022 auch per Mail erfolgen: wahlen@hs-aalen.de
  • Auf dem Wahlvorschlag ist die unterzeichnende Person zu benennen, die zur Vertretung gegenüber der Wahlleitung und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlleitung und des Wahlausschusses berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.
  • Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, Unterschriften unter einem Wahlvorschlag oder der Zustimmung der Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Kandidatur ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.
  • Nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können berücksichtigt werden. Gewählt werden kann nur derjenige, der in einem Wahlvorschlag aufgenommen ist.
  • Nach Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
  • Die Wahlvorschläge werden nach Zulassung durch den Wahlausschuss hochschulöffentlich am Anschlagbrett (Hochschulgebäude Beethovenstr. 1, 1. Obergeschoß vor dem Rektorat) bekanntgegeben.

Ausübung der Wahlberechtigung:

  • Die Wahlen finden als internetbasierte Online-Wahl statt. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form im Wahlportal mittels Aufruf und Verwendung eines elektronischen Stimmzettels.
  • Für die Portalanmeldung ist der individuell bekannte Benutzer-Account notwendig (Benutzername und Passwort). Die Legitimierung am Wahlserver selbst erfolgt über einen nutzerspezifischen Secure-Link (wird automatisiert aus Ihren Zugangsdaten generiert).

Wählerverzeichnisse:

Die Wählerverzeichnisse liegen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses (12 Tage vor dem Wahltag) zu den regulären Öffnungszeiten beim Wahlleiter für die Wahlberechtigten im Hochschulgebäude, Beethovenstr. 1, Zimmer 271b bzw. 125 zur Einsicht auf.

Die Angaben zur eigenen Person können auch online über das Wahlportal der Hochschule Aalen überprüft werden. Sie erhalten hierzu nach Auflage des Wählerverzeichnisses eine Mail mit der nach erfolgtem Login die ensprechenden Daten überprüft werden können.

Das Recht zur Einsichtnahme beschränkt sich auf die Angaben zur eigenen Person. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer im Wählerverzeichnis eingetragener Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann und eine Überprüfung und Auskunft durch die Wahlleitung in diesem Fall nicht ausreichend ist.

Jedes wahlberechtigte Mitglied der Hochschule kann bei der Wahlleitung schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens zwei Tage vor Abschluss des Wählerverzeichnisses Widerspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Richtet sich der Widerspruch gegen die Eintragung Dritter, so sind diese von der Wahlleitung über den Widerspruch zu unterrichten und am weiteren Verfahren zu beteiligen. Über den Widerspruch entscheidet die Wahlleitung und gibt ihre Entscheidung dem Widersprechenden und gegebenenfalls betroffenen Dritten unverzüglich bekannt.

Nach § 2 GO erfolgen die Wahlen in freier, gleicher und geheimer Wahl. Die Bildung von Wahlkreisen ist unzulässig.

Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen.


Verhältniswahl 

Verhältniswahl findet statt, wenn von einer Wählergruppe drei oder mehr Vertreter zu wählen sind und von dieser Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Mitglieder zu wählen sind. (§ 2 Abs. 2 WO). Bei Verhältniswahl hat jede/r Wähler*in so viele Stimmen, wie Mitglieder der jeweiligen Gruppe zu wählen sind. Mit der Entscheidung für ein/e Bewerber*in einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt gewählt. Es kann je Bewerber*in nur eine Stimme abgegeben werden (keine Stimmenhäufung). Es brauchen nicht alle Stimmen abgegeben zu werden.

Sind von einer Wählergruppe nur ein oder zwei Vertreter zu wählen bzw. wird von einer Wählergruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder ist die Zahl der Bewerber*innen in den eingereichten Wahlvorschlägen zusammen nicht doppelt so groß wie die Zahl der in das Gremium zu wählenden Mitglieder, findet für die betreffende Wählergruppe Mehrheitswahl statt (§ 2 Abs. 3 WO).



Bei Verhältniswahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen gültigen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze auf die Wahlvorschläge verteilt sind. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Liste richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen; bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl und solchen, auf die keine Stimmen entfallen sind, ist die Reihenfolge durch Los zu ermitteln. Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber in der nach Satz 4 ermittelten Reihenfolge, wie der jeweiligen Gruppe Sitze zustehen.

Mehrheitswahl:

Bei Mehrheitswahl hat jede/r Wähler*in so viele Stimmen, wie Mitglieder der jeweiligen Gruppe zu wählen sind. Es kann je Bewerber*in nur eine Stimme abgegeben werden (keine Stimmenhäufung). Es brauchen nicht alle Stimmen abgegeben zu werden (§ 14 Abs. 3 WO).

Bei der Wahl der Gruppe der Hochschullehrerin*innen zum Senat findet immer Mehrheitswahl statt.

Bei Mehrheitswahl soll i.d.R. ein Wahlvorschlag eingereicht werden. Das Einreichen weiterer Wahlvorschläge ist zulässig.


Bei Mehrheitswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, auf die oder den keine Stimme entfallen ist, ist nicht gewählt.

Informationen zur Wahl

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